Satzung

 

1. Fußballclub 2017 Düren e.V. 

A. Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

1) Der Verein führt den Namen 

1. Fußballclub 2017 Düren e.V. 

2) Er hat seinen Sitz in Düren und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. 

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

– entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes 

– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, 

– die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, 

– die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, 

– die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen, 

– Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, 

– die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, 

– Förderung und Unterstützung des Gesundheits-, Präventions- und Rehabilitationssports 

– Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens, 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften 

1) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Düren e.V. und in verschiedenen Sportfachverbänden. 

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Kreissportbund Düren e.V. als verbindlich an. Er und seine Mitglieder unterwerfen sich insbesondere den Satzungen und Ordnungen des Fußball-Verbandes-Mittelrhein (FVM) sowie der Verbände, denen der FVM angehört (Westdeutscher Fußballverband und Deutscher Fußballbund). 

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann das geschäftsführende Präsidium Eintritt und Austritt zu Sportfachverbänden und sonstigen Verbänden beschließen. 

B. Vereinsmitgliedschaft 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. 

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften. 

4) Über die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft 

1) Der Verein besteht aus: 

– aktiven Mitgliedern 

– passiven Mitgliedern 

– Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten 

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins oder der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spiel-, Sport -bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 

4) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft endet 

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); 

– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); 

– durch Streichung aus der Mitgliederliste; 

– durch Tod; 

2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06/31.12. e. J. erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; 

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; 

– sich grob unsportlich verhält; 

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, 

insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. 

2) Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Präsidium unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 

4) Das geschäftsführende Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. 

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch das geschäftsführende Präsidium erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, Sonderbeiträge, Gebühren für bestimmte Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. 

2) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet das erweiterte Präsidium. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit aller sonstigen Beiträge und Gebühren entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen und Umlagen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. 

4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 

6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 

7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 

8) Das geschäftsführende Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 

9) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben 

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. 

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden. 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins 

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter F 

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: 

– Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro; 

– Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und 

Übungsbetrieb. 

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Präsidium eingeleitet. 

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Präsidium unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 

5) Das geschäftsführende Präsidium entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. 

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. 

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

D. Die Organe des Vereins 

§ 12 Die Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

– die Mitgliederversammlung, 

– das geschäftsführende Präsidium, 

§ 13 Die Mitgliederversammlung 

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Präsidium in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

4) Das geschäftsführende Präsidium kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus § 13, Absatz 3. 

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-gebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 

11) Alle Mitglieder des Vereins können bis zum 14 Tage vor der terminierten Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Begründung beim geschäftsführenden Präsidium einreichen. Die Anträge sind schriftlich zu formulieren. Später eingehende Anträge können auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind jedoch immer in der gem. § 13 Abs. 3 mitzuteilenden Tagesordnung anzukündigen. 

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 

– Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Präsidiums; 

– Entgegennahme der Haushaltsplanung des geschäftsführenden Präsidiums 

– Entgegennahme der Rechnungslegung des geschäftsführenden Präsidiums 

– Entgegennahme der Kassenprüfberichte; 

– Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums; 

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiumes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt; 

– Wahl der Kassenprüfer; 

– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung (§ 24) oder Fusion des Vereins; 

– Beschlussfassungen über eingereichte Anträge. 

§ 15 Das geschäftsführende Präsidium 

1) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den bis zu vier stellvertretenden Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Diese sind das Präsidium i.S. des § 26 BGB. Zusätzlich gehören dem Präsidium der Abteilungsleiter Seniorenfußball und der Abteilungsleiter Jugendfußball (Jugendleiter) an. 

2) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums nach § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 

3) Das geschäftsführende Präsidium führt den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

4) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Zu einem Präsidiumsamt wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. 

5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

6) Das geschäftsführende Präsidium kann Ausschüsse bilden. 

7) Das geschäftsführende Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vorzeitig aus, so kann das geschäftsführende Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 

8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haben in der Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Sollte dieser verhindert sein, wird die Versammlung von einem der stellvertretenden Präsidenten einberufen. Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder des Präsidiums nach § 26 BGB anwesend sind. 

9) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann das geschäftsführende Präsidium Beisitzer bestellen. Diese haben in den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht. 

10) Das geschäftsführende Präsidium kann auch Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn alle Präsidiumsmitglieder des geschäftsführenden Präsidiums an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu sichern und zu archivieren. 

11) Bei Stimmengleichheit entscheidet stets die Stimme des Präsidenten. 

12) Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums sind zu protokollieren. 

E. Sonstige Gremien des Vereins 

§ 16 Abteilungen 

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Das geschäftsführende Präsidium kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. 

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsvorstand. Unverzüglich nach einer Wahl ist das Ergebnis dem geschäftsführenden Präsidium anzuzeigen. 

3) Die Abteilungen können im Rahmen einer Abteilungsversammlung eigenständig per Beschluss zusätzliche Abteilungsbeiträge festlegen. Zuständig für den Ablauf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ist der Abteilungsleiter als Vorsitzender des Abteilungsvorstandes. Der von der Abteilungsversammlung beschlossene Beitrag ist vom geschäftsführenden Präsidium zu genehmigen. 

4) Die Abteilungen können eine Abteilungsordnung beschließen. Sie darf den Regeln dieser Satzung nicht widersprechen. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums

§ 17 Aufsichtsrat 

1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Präsidenten und aus bis zu 20 Mitgliedern. 

2) Der Präsident des geschäftsführenden Präsidiums ist auch Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die weiteren Mitglieder werden durch das geschäftsführende Präsidium berufen. 

3) Die Amtsdauer soll zwei Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist möglich. 

4) Der Aufsichtsrat berät das geschäftsführende Präsidium bei strategischen Themen und kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

5) Der Aufsichtsrat kommt auf Einladung des Vorsitzenden in gewünschter Häufigkeit zusammen. 

§ 18 Wirtschaftsbeirat 

1) Der Wirtschaftsbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und aus bis zu 20 Mitgliedern. 

2) Der Präsident des geschäftsführenden Präsidiums ist auch Vorsitzender des Wirtschaftsbeirates. Die weiteren Mitglieder werden durch das geschäftsführende Präsidium berufen. 

3) Die Amtsdauer soll zwei Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist möglich. 

4) Der Wirtschaftsbeirat berät das geschäftsführende Präsidium in wirtschaftlichen Fragen und kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

5) Der Wirtschaftsbeirat kommt auf Einladung des Vorsitzenden in gewünschter Häufigkeit zusammen. 

F. Sonstige Bestimmungen 

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das geschäftsführende Präsidium zuständig. Das geschäftsführende Präsidium kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist das geschäftsführende Präsidium ermächtigt, einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist das geschäftsführende Präsidium 

ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident. 

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Das geschäftsführende Präsidium ist jedoch berechtigt, auf Antrag Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu erstatten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln. 

§ 20 Kassenprüfer 

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Präsidium oder den anderen Gremien angehören dürfen. 

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

3) Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch das Präsidium beauftragen. 

4) Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. 

5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen sind zuvor das geschäftsführende Präsidium zu unterrichten. 

6) Weitere Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln. 

§ 21 Vereinsordnungen 

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist das geschäftsführende Präsidium ermächtigt, durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen. 

– Beitragsordnung 

– Finanzordnung 

– Geschäftsordnung für das geschäftsführende Präsidium. 

2) Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums. 

3) Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 22 Haftung des Vereins 

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von 

Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 23 Datenschutz im Verein 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kann das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von drei Jahren bestellen. 

G. Schlussbestimmungen 

§ 24 Auflösung 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Präsident und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 

3) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Düren, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung 

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.08.2021 beschlossen. 

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft