Stadionordnung

I. Geltungsbereich

Stadion- und Platzordnung

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Westkampfbahn.

Il. Anerkennung/Bindung

Besuchende erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an.

Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.

III. Widmung
  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen.

  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

IV. Aufenthalt
  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen der Westkampfbahn dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

    Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

  2. Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.

  3. Zuschauende haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen, insofern dies der Fall ist.

  4. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.

V. Eingangskontrolle
  1. Jeder Besuchende ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  1. Jeder Besuchende ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besuchenden auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

VI. Verhalten im Stadion
  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besuchende so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

    Die Besuchenden haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstaltenden und des Stadionsprechenden Folge zu leisten.

  2. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besuchenden verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

  3. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

VII. Verbote
  1. Den Besuchenden des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  2. a)  rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;

  3. b)  politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;

  4. c)  Waffen jeder Art;

  5. d)  Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

  6. e)  Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;

  7. f)  Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

  8. g)  Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

  9. h)  sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

  10. i)  Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

  11. j)  Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

  12. k)  mechanisch betriebene Lärminstrumente;

  13. l)  alkoholische Getränke aller Art;

  14. m)  Laser-Pointer.

2. Verboten ist den Besuchenden weiterhin:

  1. a)  jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;

  2. b)  nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

  3. c)  Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (zum Beispiel das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

  4. d)  mit Gegenständen aller Art zu werfen;

  5. e)  Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

  6. f)  ohne Erlaubnis des Vereins Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

  7. g)  bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

  8. h)  außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

  9. i)  der Zutritt/ Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

VIII. Haftung
  1. 1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.

2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Ordnungspersonal zu melden.

IX. Folgen bei Zuwiderhandlungen
  1. Wer den Vorschriften der Nummern IV., V., VI. und VII. dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) belegt werden.

    Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

  2. Sollten aus Zuwiderhandlungen von Besuchenden gegen die Vorschriften der Nummern IV., V., VI. und VII. dieser Benutzungsordnung Sanktionen/ Geldstrafen durch Verbände, wie insbesondere FIFA, UEFA, DFB oder DFL Deutsche Fußball Liga, resultieren, so kann der zuwiderhandelnde Besuchende regresspflichtig sein.

  3. Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besuchende ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden [ehemals Nr. 2.].

  4. Die Rechte des Inhabenden des Hausrechts bleiben unberührt.